Fachbeiträge · Kombination: MBI & MBO
Viel Ambition, aber wenig Eigenkapital: Finanzierungs-Lösungen für den Nachfolger
Bei einem gesunden Dienstleistungs- oder Handelsunternehmen im KMU-Segment scheitert es selten am Willen, sondern meist an der Eigenkapitallücke des Käufers. Eine Führungskraft im Alter von Mitte 30 bis Mitte 40 hat zwar oft exzellente Fähigkeiten, aber selten das nötige Vermögen, um ein finanziell gut aufgestelltes Unternehmen bar zu bezahlen. Das sollte ein Unternehmer wissen, das weiß sicher auch eine Bank.
Ganz ohne eigene Reserve wird es für den Nachfolger nicht gehen können – eine gut bezahlte Übergangsperiode, die auch die Business-Reife fördert, erzeugt hier jedoch eine gewisse Bonität. Assistiert der Senior-Chef im Kreditierungsgespräch und erläutert den Plan zur schrittweisen Übergabe, wird das sicher helfen. Außerdem wird die Hausbank des Unternehmers interessiert sein, den Nachfolgers als kommenden Geschäftskunden zu halten.
Möglicherweise wird das zusammen aber nicht reichen. Man hört in diesem Zusammenhang oft vom „Verkäufer-Darlehen“. Für die Banken wirkt dies wie Eigenkapital (sogenanntes Mezzanine-Kapital), sofern der Unternehmer es nachrangig stellt. Das bedeutet: Im Ernstfall wird erst die Bank bedient, dann der Firmen-Inhaber. Erst durch Ihr Darlehen ist die Bank überhaupt bereit, den großen Restkredit zu vergeben.
Anmerkung:
Obwohl diese 3-Säulen-Teilung für scheidende Unternehmer oft der einzige Weg ist, das Unternehmen überhaupt verkaufen zu können, darf nicht verschwiegen werden, dass ein Verkäuferdarlehen ein erhebliches unternehmerisches Risiko darstellt: Es ist ein Instrument, bei dem der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises stundet und dem Käufer als Kredit zur Verfügung stellt. Was für den Käufer oft die Finanzierungslücke schließt, verwandelt den Verkäufer faktisch in einen Gläubiger. Wenn das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder insolvent wird, werden zuerst die Banken und andere vorrangige Gläubiger bedient. Es droht der Totalverlust des Darlehen-Betrages. Außerdem: Der Verkäufer muss die Einkommensteuer auf den gesamten Betrag zahlen – auch auf den Teil, den er gestundet hat und der ihm faktisch noch gar nicht in bar zugeflossen ist.