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Fachbeiträge · Familieninterne Nachfolge und MBO

Recht und Steuern: Vorher oder nachher regeln?

Vielfach wird angenommen, dass man die Fragen, die im Gespräch mit Juristen und Steuerberatern zu klären sind, getrost nach der Bestimmung eines Nachfolgers in der Familie klären kann. Dies ist ein zumindest leichtfertiger Ansatz, der teuer werden kann.
Es ist kein Geheimnis, das Nachfolge-Verhandlungen gewisse Dokumentationen erfordern, auch das gehört zur Nachfolge-Fähigkeit. Im Dialog mit einem auf Nachfolge spezialisierten Juristen sind Güterstand, Testament/Erbfolge/Pflichtanteile, sowie ggf. Gesellschaftervertrag bei GmbH’s rechtlich relevante Punkte, die zu klären sind. Weiterhin sind Zusatzvereinbarungen verbreitet: Mit einer „Earn-Out“-Klausel im Kaufvertrag wird dem scheidenden Unternehmer beim Übertreffen von Umsatzzielen nach der Übergabe ein finanzielles Zubrot zugestanden. Diese Regelung muss aber rechtlich wasserdicht formuliert und prüfbar aufgesetzt werden.
Behaltens- und Sperrfristen für Umwandlungen sowie Verwaltungsvermögen bzw. Ausgangslohnsumme für Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer erfordern eine langfristige Vorbereitung für die gezielte steuerliche Gestaltung. Und apropos Schenkungen: Steuerliche Freibeträge (max. 500T€) können alle 10 Jahre genutzt werden, bei großen Vermögen (ab 26 Mio. €) ist aber die „Verschonungsbedarfsprüfung“ einzukalkulieren. Nur einmalig im Leben ist ein verminderter Einkommensteuersatz von 54% (bei Personen 55J.+) auf den Verkaufserlös möglich. Falls man mehr als einmal überträgt, und sei es nur als 10%-Anteil, und diesen verminderten Steuersatz in Anspruch nimmt, ist dies bei der Übertragung des Restes später nicht mehr möglich, muss den Rest-Erlös also voll versteuern. Man kann dann allenfalls noch die weniger attraktive "Fünftel-Regelung" nach § 34 Abs. 1 EStG nutzen.
Schon bei Betrachtung der Regelung zur steuerlichen Verschonung erkennt man die Notwendigkeit längerfristiger Planung: Je nach Art der Verschonung gelten unterschiedliche Haltefristen einer Firma im Falle z.B. einer Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens (5 oder 7 Jahre) als Alternative zum Verkauf des Unternehmens, außerdem ist ein je nach Antrag ein unterschiedlicher Anteil des verschonungsfähigen Vermögens steuerfrei (85% oder gar 100%), und die Ausgangslohnsumme ist im Falle einer Schenkung des Betriebs an einen Nachfolger nach § 13a ErbStG einzuhalten (80% oder gar 100%), wobei diese sich auf die Personalkosten bezieht, die je nach Geschäftsverlauf zum Ende der Betriebsführung des Seniors durchaus schwanken kann. Der Steuerberater kann die Folgen von Haltefristen, Lohnsummenentwicklung und den Anteil des Verwaltungsvermögens in Form einer Simulationsrechnung steuerlich optimieren.

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